Inhaltsverzeichnis
- Territorialitätsprinzip und seine Anwendung
- Territorialitätsprinzip im Strafrecht
- Im Zivilrecht
- Im Sozialrecht
- Im Steuerrecht
- Im Arbeitsrecht
- Territorialitätsprinzip beim Erwerb der Staatsangehörigkeit
Territorialitätsprinzip (© MQ-Illustrations - Fotolia.com)
Durch das Territorialitätsprinzip, ebenfalls als Territorialprinzip bekannt, wird bestimmt, was für ein Recht auf welche Personen an welchem Ort anzuwenden ist. Das Territorialprinzip findet immer dann Anwendung, wenn konkurrierendes Recht verschiedener Staaten einschlägig ist. So kann ermittelt werden, nach welchem Recht man sich letztlich richten muss. Vom Grundsatz her geht man davon aus, dass eine Person stets der Hoheitsgewalt desjenigen Staates unterworfen ist, auf dessen Landesgebiet sie sich befindet.
Territorialitätsprinzip und seine Anwendung
Das Territorialitätsprinzip, auch bekannt als Territorialprinzip, betrifft die Rechtsanwendung. Geklärt wird hierbei, wann und an welchem Ort welches Recht auf welche Person anwendbar ist. Dabei ist generell davon auszugehen, dass eine Person stets der Hoheitsgewalt und mithin den Gesetzen desjenigen Staates untersteht, auf dessen Territorium sie sich aktuell aufhält.
Prinzipiell möchte jeder Staat rechtlich auf die Bürger einwirken, die „seinem“ Land zugehörig sind. Dies wird als Personalitätsprinzip bezeichnet. Möchte der Staat nun auf eine Person einwirken, die nicht zu seinen Bürgern zählt, bedient man sich des Territorialitätsprinzips.
- Personalitätsprinzip: Knüpft an eine Person an
- Territorialitätsprinzip: Knüpft an ein Gebiet an, auf dem ein Recht angewendet wird
JuraForum.de-Tipp: Die Person hat demnach der Oberhoheit Folge zu leisten und sich den Gesetzen zu unterwerfen, die für den Staat gelten, auf dessen Territorium sie sich jeweils befindet!
Territorialitätsprinzip im Strafrecht
Das Territorialitätsprinzip legt den Grundsatz fest, wonach alle in einem bestimmten Hoheitsgebiet begangenen Straftaten auch nach den dort geltenden Bestimmungen bestraft werden. Demnach wird bei der Strafbarkeit auf den Ort der Tatbegehung abgestellt. Festgelegt ist dies in §§ 3 und 9 StGB. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Täter um einen Inländer oder Ausländer handelt, die Staatsangehörigkeit des Täters ist also unerheblich. Es kommt lediglich darauf an, dass die Taten im Inland begangen wurden. Gem. § 3 StGB ist das deutsche Strafrecht anwendbar auf Taten, die im Inland begangen wurden.
Durch die §§ 4 bis 8 StGB wird die Anwendung des deutschen Strafrechts in bestimmten Fällen auch auf Taten ausgeweitet, die im Ausland begangen wurden. Etwa, wenn die Tat auf einem deutschen Schiff begangen wird oder wenn es sich um ein bestimmtes Verbrechen wie Hochverrat oder Völkermord handelt.
Gemäß § 4 StGB etwa gilt das deutsche Strafrecht auch für Taten, die auf einem deutschen Schiff oder in einem deutschen Luftfahrzeug begangen wurden (Flaggenprinzip). Ob eine Tat im Inland begangen wurde, bestimmt sich nach dem sogenannten Ubiquitätsgrundsatz aus § 9 StGB, der den Ort der Tat konkretisiert.
Im Zivilrecht
Im Zivilrecht wird der Lageort einer Sache als Anknüpfungspunkt für das geltende Recht herangezogen. Ob im Zivilrecht das Recht eines Landes auf bestimmte Sachverhalte und entsprechende Rechtssubjekte zur Anwendung gebracht werden kann, bestimmt sich also vorrangig am Recht der belegenen Sache.
Im Sozialrecht
Ob das deutschen Sozialrecht zur Anwendung gebracht werden kann, hängt im Wesentlichen gem. § 30 SGB I vom Wohnort oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der Person ab. Ausnahmen gibt es, wenn das innerstaatliche Recht bzw. das zwischen- oder überstaatliche Recht etwas anderes bestimmt.
Beispiel: Territorialitätsprinzip & Sozialversicherung
Im Sozialversicherungsrecht bestimmt das Territorialprinzip, dass die Vorschriften über die Versicherungsberechtigung und die Versicherungspflicht nur für Personen gelten, die im Bundesgebiet arbeiten oder einer selbständigen Tätigkeit nachgehen. Sollte eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht vorausgesetzt werden, genügt es, wenn die Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder den Wohnsitz auf dem Gebiet der Bundesrepublik haben.
Im Steuerrecht
Im Steuerrecht geht es um die Versteuerung von:
- Einkommen
- Vermögenswert
- oder Erbschaft
Hier regelt das Territorialitätsprinzip, in welchem Staat die Versteuerung vorzunehmen ist. Abgestellt wird dabei auf den Erwerbsort sowie den Wohnsitz des Steuerzahlers, den dieser primär nutzt. Immobilien sind zudem dort zu versteuern, wo sie gelegen sind. Es dürfen also nur auf die Einkünfte, die im eigenen Land erworben werden, und auf das Vermögen, das ebenfalls im eigenen Land liegt, Steuern erhoben werden. Das Territorialitätsprinzip bezieht sich dabei vorrangig auf Steuerausländer.
Im Arbeitsrecht
Feiertage können in den Bundesländern unterschiedlich geregelt sein. Während ein Tag somit in einem Bundesland ein arbeitsfreier Feiertag ist, gilt er in einem anderen Bundesland als normaler Arbeits- und Werktag. Im Arbeitsrecht wird dann das Territorialitätsprinzip herangezogen, um zu ermitteln, für welchen Arbeitnehmer ein Feiertag als freier Tag gilt. Gemäß des Territorialitätsprinzips gilt das Recht des jeweiligen Arbeits- bzw. Einsatzortes, unabhängig vom Firmensitz. Es kommt nur auf den Erfüllungsort des Arbeitsverhältnisses an.
Beispiel: Der 31. Oktober ist ein Feiertag u.a. in Brandenburg, nicht aber in Berlin. Wer nun für ein in Brandenburg ansässiges Unternehmen arbeitet, die Arbeitsleistung aber in Berlin erbringt, der muss demnach auch am 31. Oktober arbeiten. Wer hingegen für ein in Berlin ansässiges Unternehmen arbeitet und seine Arbeitsleistung in Brandenburg erbringt, hat am 31. Oktober frei.
Territorialitätsprinzip beim Erwerb der Staatsangehörigkeit
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Neben diesem Abstammungsprinzip gilt auch das Territorialitätsprinzip. So kann auch bei Kindern ausländischer Eltern die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft gegeben sein, wenn die Geburt im Inland stattfindet und die Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz vorliegen.
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