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Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 04.10.2023 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten
Inhaltsverzeichnis
- I. Allgemeines zum Territorialprinzip
- II. Das Territorialprinzip im Strafrecht
Territorialprinzip (© MQ-Illustrations – stock.adobe.com)
Das Territorialprinzip (auch als Territorialitätsprinzip bekannt) ist ein Grundsatz im internationalen Recht. Es wird immer dann herangezogen, wenn konkurrierendes Recht verschiedener Staaten Anwendung findet, um zu ermitteln, welches Recht letztlich tatsächlich heranzuziehen ist. Im Allgemeinen besagt dieses Prinzip, dass alle Personen der Oberhoheit und den Gesetzen des Staates unterworfen sind, auf dessen Territorium sie sich jeweils befinden.
I. Allgemeines zum Territorialprinzip
In der Regel möchte ein Staat rechtlich auf seine eigenen Bürger einwirken, sog. Personalitätsprinzip. Dieses Prinzip knüpft also an eine Person an. Probleme ergeben sich dabei immer dann, wenn ein Staat auf Personen einwirken will, die nicht seine Bürger sind. In diesen Fällen wird das sog. Territorialprinzip herangezogen, welches im Gegensatz zum Personalitätsprinzip an ein Gebiet anknüpft, auf dem ein Recht Anwendung findet. Das Territorialprinzip besagt im Allgemeinen, dass alle Personen der Oberhoheit und den Gesetzen des Staates unterworfen sind, auf dessen Territorium sie sich jeweils befinden.
In folgenden Rechtsgebieten findet das Territorialprinzip u.a. Anwendung:
- Im Strafrecht regelt das Territorialprinzip grundsätzlich den Geltungsbereich des Strafrechts, unabhängig davon, ob der Täter ein Bürger des Landes ist, oder nicht. Entsprechende Regelungen dazu finden sich in den §§ 3 - 7, 9 StGB [Strafgesetzbuch].
- Im Zivilrecht findet das Territorialprinzip oftmals insoweit Anwendung, dass der Lageort einer Sache der Anknüpfungspunkt für das geltende Recht ist. Kollisionsfälle werden u. a. durch das Internationale Privatrecht und das Internationale Zivilverfahrensrecht geregelt.
- Im Steuerrecht regelt das Territorialprinzip in welchem Staat ein Einkommen, ein Vermögenswert oder eine Erbschaft versteuert werden, abhängig vom Erwerbsort und dem Hauptwohnsitz des Steuerzahlers. Eine besonders strikte Anwendung erfährt das Territorialprinzip dabei bei der Versteuerung von Immobilien, die stets dort zu versteuern sind, wo sie liegen.
- Im Internetrecht regelt das Territorialprinzip die Frage, welches Recht anwendbar ist, wenn eine Internetseite von mehreren Orten aus abrufbar ist und mehrere Rechtsordnungen Anwendung finden könnten. Das Territorialprinzip besagt in diesem Falle, dass das Recht anzuwenden ist, auf dessen Territorium das Angebot, also die Internetwebseite, abrufbar bzw. erhältlich ist.
II. Das Territorialprinzip im Strafrecht
Das sog. erweiterte Territorialprinzip ist in den §§ 3 und 4 StGB geregelt, wonach sich ergibt, dass es bei Straftaten nicht auf die Staatsangehörigkeit des Täters ankommt, sondern darauf, dass die Taten im Inland begangen wurden bzw. auf einem deutschen Schiff sowie Luftfahrzeug (sog. Flaggenprinzip).
In den §§ 5 bis 7 StGB sind sodann Besonderheiten bei Auslandstaten geregelt. Liegt ein solcher Fall vor, kann eine Auslandstat ebenso nach deutschem Strafrecht verfolgt werden. § 5 StGB nennt sich insoweit Schutzprinzip, § 6 StGB nennt sich Weltrechtsgrundsatz. § 7 Absatz 1 StGB schützt demgegenüber Deutsche im Ausland (sog. passives Personalitätsprinzip), während § 7 Absatz 2 Nr. 1 StGB Deutsche bestraft, die im Ausland eine Tat begehen (sog. eingeschränktes aktives Personalitätsprinzip). § 7 Absatz 2 Nr. 2 StGB bestraft Ausländer, die in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet sind, aber nicht ausgeliefert werden (sog. Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege).
In § 9 StGB ist der sog. Ubiquitätsgrundsatz geregelt. Absatz 1 normiert dabei den Tatort, Absatz 2 Satz 1 den Tatort bei einer Teilnahme. Absatz 2 Satz 2 besagt hingegen, der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland handelt, auch nach deutschen Strafrecht bestraft.
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